Satzung des HfK
Hier sehen Sie einen Auszug aus dem Vereinsregister vom 19.01.2004
§ 2 Wesen und Zweck
- Zweck des Vereins ist es, bedürftigen Kindern in Indien eine schulische und berufliche Ausbildung zu ermöglichen.
- Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar dem gemeinnützigen Zweck, hilfsbedürftigen Kindern und Jugendlichen in Indien zu helfen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung und Unterhaltung von Schulen und Heimen für hilfsbedürftige Kinder und Jugendliche.
- Dabei ist das Bestreben des Vereins, auch dafür zu sorgen, dass die Gehälter und Löhne für Lehrer und sonstiges Personal in den Schulen und Heimen monatlich bereitgestellt werden, falls erforderlich.
- Nach Möglichkeit soll den Jugendlichen eine berufsbezogene Ausbildung angeboten werden. Diese Ausbildung soll den Kindern ermöglichen, ihren eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die erworbenen Fähigkeiten der Kinder werden wieder in die Dörfer getragen und bringen auch dort Hilfe.
- Es wir angestrebt, dass die Schulen und Heime sich mit der Zeit selber tragen, der Verein will Hilfe zur Selbsthilfe geben.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 3 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
- Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichem Antrag durch Aufnahme erworben, über welche der Vorstand entscheidet. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Diese entscheidet endgültig.
- Die Satzungen und Beschlüsse des Vereins sind verbindlich für die Mitglieder des Vereins. Die Mitglieder erkennen diese Verbindlichkeit durch ihren Beitritt an.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch Auflösung des Vereins
- durch Austrittserklärung
- durch Ausschluss
- durch Tod
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die HfK bei Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und Ihre Mitgliedsbeiträge, die von der Mitgliederversammlung beschlossen und jährlich erhoben werden, an den Verein abzuführen.
- Die ordentlichen Mitglieder sind darüber hinaus verpflichtet, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen.
- Die fördernden Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht, sondern nur ein Teilnahme- und Rederecht.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der HfK. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt und soll vor dem 30. Juni des Jahres durchgeführt werden.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- die Wahl des Vorstandes
- die Wahl von mindestes einem Rechnungsprüfer für die Dauer von drei Jahren
- die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts des Rechnungsprüfers und Erteilung der Entlastung.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
§ 10 Vorstand
- Die Vorsitzende/der Vorsitzende
- Stellvertretende Vorsitzende/ stellvertr. Vorsitzender
- Schatzmeisterin/ Schatzmeister
- Schriftführerin / Schriftführer
§ 14 Gemeinnützigkeit des Vereins
- Alle Mittel des Vereins sind zweckgebunden. Sie dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Änderungen der Satzung, die die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins durch die Finanzbehörde berühren können, sind mit dem Verein zuständigen Finanzamt abzustimmen. Beschlüsse über derartige Satzungsänderungen werden erst mit der Zustimmung des Finanzamtes wirksam.
